Geschäftsgeheimnisse & Transparenz bei automatisierten Entscheidungen nach der DSGVO
Wenn automatisierte Entscheidungen (einschließlich Profiling) Auswirkungen auf Einzelpersonen haben, haben diese gemäß Art. 22 DSGVO ein Recht auf aussagekräftige Informationen über die zugrunde liegende Logik. Das bedeutet: Unternehmen müssen verständlich, transparent und zugänglich erklären, wie personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Es reicht nicht aus, lediglich einen komplexen Algorithmus oder technische Details offenzulegen!
Und was ist mit Geschäftsgeheimnissen? Diese setzen Transparenzrechte nicht automatisch außer Kraft. Ein nationales Gesetz, das den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen pauschal einschränkt, wäre nicht mit dem EU-Recht vereinbar.
Die Lösung des EuGH? Wenn ein Unternehmen der Ansicht ist, dass eine Offenlegung Dritt-Daten oder Betriebsgeheimnisse betrifft, darf die Information zunächst nur an das Gericht oder die zuständige Behörde übermittelt werden. Diese entscheidet dann, ob tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt (EuGH, 27.02.2025, C-203/22). Behörden oder Gerichte müssen also eine Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.