Startup Law Lab. Volume VII: „Mitarbeiterbeteiligung und -bindung richtig gemacht“
Der Sprung vom Gründer zum Arbeitgeber ist ein entscheidender Meilenstein für jedes Startup. Wann ist der richtige Zeitpunkt für die erste Einstellung? Welche arbeitsrechtlichen Grundlagen sind zu beachten? Und wie können Mitarbeiterbeteiligungen als strategisches Instrument zur Talentgewinnung eingesetzt werden?
Am 23.10.2025 beleuchteten wir diese Fragen gemeinsam mit Nicolas Vorsteher (Gründer von chatlyn) und Dr. Christoph Ludvik (Partner bei ATTYS Rechtsanwälte). Moderiert wurde der Abend von Kambis Kohansal-Vajargah, Leiter des Startup-Service der Wirtschaftskammer Österreich.
Nicolas Vorsteher teilte seine Praxiserfahrungen beim Aufbau von chatlyn – einer Plattform, die alle Kommunikationskanäle in einem zentralen Posteingang vereint. Dr. Christoph Ludvik erläuterte die rechtlichen Rahmenbedingungen: von arbeitsrechtlichen Grundlagen über die vier Hauptmodelle der Mitarbeiterbeteiligung bis zu steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten.
Kosten der Beschäftigung: Ein kritischer Faktor
Die Gesamtkosten eines Arbeitnehmers übersteigen das Bruttogehalt erheblich. Bei Angestellten und Arbeitern fallen zusätzlich Arbeitgeberbeiträge von rund 29,50% an (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, etc.). Bei freien Dienstnehmern reduziert sich diese Quote auf etwa 18,07%. Diese Kostenstruktur erklärt, warum viele Startups nach alternativen Incentivierungsmodellen suchen, die weniger liquiditätsintensiv sind – hier kommen Mitarbeiterbeteiligungen ins Spiel.
Mitarbeiterbeteiligung: Die vier Hauptmodelle im Vergleich
Für Startups mit begrenztem Budget ist die Mitarbeiterbeteiligung ein zentrales Instrument zur Talentgewinnung. Die Wahl des richtigen Modells hängt von gesellschaftsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Überlegungen ab.
- Echter Geschäftsanteil: Beteiligung am Stammkapital mit Stimmrecht und Dividendenanspruch. Erfordert Notariatsakt. Steuerbegünstigungen nach § 67a EStG oder § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG (bis EUR 3.000) möglich. Laufende Gewinne/Exit: 27,5% KESt.
- Substanzgenussrecht: Keine Kapitalbeteiligung, kein Stimmrecht, aber dividendenabhängige Ausschüttungen. Keine Formerfodernisse. Steuerlich ähnlich wie Geschäftsanteil.
- Unechte Wandelanleihe (UWA/FlexCo): Eingeschränktes Zustimmungsrecht ohne volle Stimmrechte. Schriftlichkeit erforderlich, keine notarielle Beurkundung. Steuerlich identisch zu vorgenannten Modellen.
- Phantom Stocks/Virtual Shares: Keine Substanzbeteiligung. Administrativ einfach, aber steuerlich ungünstig durch progressive Lohnbesteuerung. Umwandlung in begünstigte Beteiligungen nach § 67a EStG zwischen 1.12.2024 und 31.12.2025 möglich.
Ganzheitliche Mitarbeiterbindung: Mehr als nur Beteiligung
Wie Nicolas Vorsteher betonte, ist finanzielle Beteiligung nur ein Element einer umfassenden Bindungsstrategie. Startups punkten durch:
- Kulturelle Maßnahmen: Starke Vision und Sinn, offene Kommunikation durch regelmäßige All-Hands-Meetings, flache Hierarchien mit Eigenverantwortung.
- Finanzielle Anreize: Neben Equity auch leistungsabhängige Boni und wettbewerbsfähige, nachhaltige Gehälter.
- Entwicklungsmöglichkeiten: Steilere Lernkurven, Budgets für Weiterbildung und transparente Karrierepfade.
- Arbeitsumfeld: Flexible Arbeitsmodelle (Homeoffice, Remote), moderne Arbeitsmittel und startup-typische Benefits.
- Soziale Bindung: Teambuilding-Events, Anerkennungskultur und Mentoring-Programme.
Unsere Handlungsempfehlungen auf einen Blick
- Frühzeitig professionalisieren: Lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten, bevor Sie die ersten Mitarbeiter einstellen.
- Beschäftigungsform sorgfältig wählen: Die Einordnung als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Selbständiger hat massive Kosten- und Rechtsfolgen.
- Beteiligungsmodell strategisch auswählen: Für die meisten Startups bieten UWA/FlexCo-Lösungen oder Substanzgenussrechte die beste Balance zwischen Kontrolle, Steueroptimierung und Komplexität.
- Steuerliche Begünstigungen nutzen: § 67a EStG und die EUR 3.000-Freigrenze nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG können erhebliche Vorteile bringen.
- Transparenz schaffen: Kommunizieren Sie offen über Beteiligungsmodelle und Verwässerungsschutz. Intransparenz schafft Misstrauen.
- Ganzheitlich denken: Mitarbeiterbindung entsteht durch die Kombination von Kultur, Entwicklung, Flexibilität und emotionaler Bindung – nicht nur durch finanzielle Anreize.
- Rechtliche Compliance sicherstellen: Beachten Sie Aufklärungspflichten nach § 1157 ABGB und § 18 AngG.
- Investoren-Mitarbeiter-Balance: Bringen Sie die Interessen beider Seiten in Einklang.
Sie planen den Aufbau Ihres Teams oder die Implementierung eines Beteiligungsprogramms?
Mit der siebten Ausgabe des Startup Law Lab haben wir gezeigt, dass Mitarbeiterbeteiligung und -bindung ein komplexes Zusammenspiel aus Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Unternehmenskultur ist. Die richtige Strategie kann den Unterschied im „War for Talent“ ausmachen.
Wir begleiten Sie bei der Gestaltung rechtssicherer und steueroptimierter Beteiligungsprogramme – von der ersten Einstellung bis zum erfolgreichen Exit. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch oder melden Sie sich für das nächste Startup Law Lab an.







