Update zum Widerrufsbutton in Webshops
Der Widerrufsbutton im B2C-Bereich kommt: Was Webshop-Betreiber in Österreich jetzt wissen sollten.
Webshops, die Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, müssen künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – den sogenannten Widerrufsbutton. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673 (Art 11a), die in Österreich durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz (VerbRÄG 2026) in § 13a FAGG umgesetzt werden soll.
Wichtiger Hinweis zum aktuellen Stand: Bislang liegt nur der Gesetzesentwurf vor, der Beschluss im Nationalrat ist noch nicht erfolgt. Das ursprünglich vorgesehene Datum 19. Juni 2026 hat sich verschoben. Details können sich daher bis zum endgültigen Beschluss noch ändern.
Wer ist betroffen?
Erfasst werden alle mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge – also nicht nur klassische Webshops, sondern auch Verträge über Apps, Plattformen oder Spielkonsolen sowie neu auch Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (die bisher im Fern-Finanzdienstleistungsgesetz geregelt waren). Nicht betroffen sind Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen, etwa per Telefon oder E-Mail.
Wie soll der Button aussehen?
Laut Entwurf zu § 13a FAGG muss die Rücktrittsfunktion:
- gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen” (oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung) gekennzeichnet sein
- während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein
- hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein
Bei der Formulierung sollte man möglichst nahe am Gesetzeswortlaut bleiben. Deutschland hat eine vergleichbare Regelung (Kündigungsbutton) bereits seit 2022, und die dortige Rechtsprechung dazu ist streng und einzelfallbezogen – relevant auch für österreichische Shops, die nach Deutschland liefern.
Ablauf des Widerrufs
- Verbraucher klickt auf den Button „Vertrag widerrufen”
- Es öffnet sich ein elektronisches Formular mit drei Pflichtangaben:
- Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell- oder Rechnungsnummer) – auch ein Teilrücktritt muss möglich sein
- Email-Adresse für die Eingangsbestätigung
- Absenden über eine zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen”
- Der Unternehmer muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermitteln, die den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält
Was Webshops jetzt tun sollten
- Den Gesetzgebungsprozess beobachten – wann das Gesetz beschlossen wird ist noch nicht genau absehbar
- Den Widerrufsbutton vorbereiten oder bereits einführen
- Die Rücktrittsbelehrung um einen Hinweis auf die neue Online-Rücktrittsfunktion ergänzen
Unser Tipp: Auch wenn der genaue Stichtag in Österreich noch offen ist – wer den Checkout-Prozess jetzt schon technisch vorbereitet, vermeidet späteren Zeitdruck.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin bei uns für die Unterstützung bei der konkreten Umsetzung, insbesondere bei Formulierungen und der Frage der Lieferung nach Deutschland!

