Urheberrecht vs. Eigentumsrecht: Deutsche Entscheidung zum Abriss eines Gebäudes

⚖️Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil 6 U 58/22 ausgesprochen, dass der Abriss eines Gebäudes nicht gegen die Urheberrechte der Architekten verstößt.

🏢 Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Gebäude abgerissen werden darf, um Platz für einen modernen Neubau zu schaffen. Die Architekten, die sich gegen den Abriss des Gebäudes aussprachen, beriefen sich auf ihr Urheberrecht, während das Wohnungsbauunternehmen seine Pflicht zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in den Vordergrund stellte.

🏡 Das Gericht betonte, dass Architekten bei der Planung von Gebäuden stets mit sich ändernden Bedürfnissen der Eigentümer rechnen müssen. Im vorliegenden Fall wurde dem Interesse an der Schaffung von mehr und zeitgemäßem Wohnraum ein höherer Stellenwert beigemessen als dem Erhalt des bestehenden Gebäudes. Aus der Entscheidung:

🏗️ „Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Architekt, der gegen Entlohnung ein Bauwerk konzipiert, plant und die Errichtung überwacht, weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss deshalb damit rechnen, dass ihm in der Ausübung seines Urheberrechts die fremden Eigentumsinteressen entgegentreten und dass sich aus einem wechselnden Bedürfnis des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann. Deshalb tritt das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück“.

🇦🇹 🥨 Das entspricht im Wesentlichen auch der österreichischen Rechtslage: Der Eigentümer ist nicht dazu verpflichtet, für den Erhalt eines urheberrechtlich geschützten Werks zu sorgen. Im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Eigentumsrecht können daher die Interessen des Gemeinwohls – hier in Form des sozialen Wohnungsbaus – Vorrang genießen, selbst wenn dies den Verlust eines urheberrechtlich geschützten Werkes bedeutet.

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