Warum Interior und Möbel Designer mehr auf Verträge setzen sollten
Urheberrechtliche Streitigkeiten rund um Messestand-Design – Neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/24b)
Passend zur Kunstmessezeit in Wien befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob das Design eines Messestandes urheberrechtlichen geschützt werden kann. Der Kläger hatte das Konzept für den Messestand einer Brillenherstellerin entworfen und war der Ansicht, dass die Brillenherstellerin sein Design ohne seine Erlaubnis weder verändern noch weiterverwenden durfte. Das verneinten alle drei Instanzen, weswegen Designer künftig verstärkt auf vertragliche Regelungen stützen müssen, um ihr geistiges Eigentum abzusichern.
Der Sachverhalt
Die Beklagte, eine Herstellerin von Brillen, nimmt regelmäßig an internationalen Fachmessen teil und beauftragte den Kläger mit der Konzeption eines neuen Messestandes, wobei bestehende Designmerkmale ihrer alten Messepräsentationen, wie fließende Linien und eine minimalistische Gestaltung, beibehalten werden sollten. Der Kläger entwarf daraufhin ein Konzept, das von einem dritten Messestandbauer umgesetzt wurde.
In den folgenden Jahren nahm die Beklagte das Design des Klägers als Grundlage, um den Stand anzupassen und neu zu gestalten. Der Kläger monierte, dass diese Änderungen ohne seine Zustimmung erfolgt seien, und klagte auf Unterlassung. Zudem wurde sein Design auch für einen virtuellen Messestand im Jahr 2021 verwendet, was in seinen Augen einen weiteren Verstoß darstellte.
Die Rechtliche Beurteilung der Gerichte
Das Erstgericht wies die Klage ab und befand, dass der Messestand des Klägers zwar teilweise urheberrechtlichen Schutz genieße, allerdings nur für eine bestimmte Lamellenkonstruktion, die an Augen erinnerte. Der restliche Stand sei jedoch aus üblichen Gestaltungselementen zusammengesetzt und daher nicht schutzfähig.
Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Ansicht und führte weiter aus, dass der Messestand in seiner Gesamtheit keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Selbst wenn einzelnen Teilen Schutz zugebilligt werden könnte, seien die vorgenommenen Änderungen durch § 21 Abs. 1 Satz 2 UrhG gerechtfertigt. Zudem verstoße das Unterlassungsbegehren gegen § 83 Abs. 3 UrhG, wonach der Urheber bei Werken der Baukunst Änderungen nicht untersagen könne.
Der Oberste Gerichtshof stellte weiters fest, dass sich schon aus dem Vorbringen kein klar umrissenes, urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk der angewandten Kunst ableiten lasse. Das „Design“ wurde nämlich vom Kläger nicht näher konkretisiert und aus den Abbildungen ergeben sich nur punktuelle Eindrücke und für einen Messestand übliche und technisch-funktionelle Gestaltungselemente wie Vitrinen, Sideboards, Stehpulte, Bilder, Hochtische, barartige Hocker udgl. Die Idee, die Form der Brillenbügel in die Gestaltung der Regale und Wände einfließen zu lassen, sei als solche nicht schützbar; auch bei (höhenversetzten) Wandboards und (unterschiedlich ausgerichteten) Lamellen handelt es sich um gängige Elemente zur Wanddekoration, Raumteilung und Objektpräsentation.
FAZIT FÜR DEN INTERIOR- UND MÖBEL-DESIGN SEKTOR
Die Entscheidung des OGH verdeutlicht einmal mehr, dass insbesondere bei Designs, die stark von technischen Anforderungen oder Funktionalitäten geprägt sind, die Hürden für den urheberrechtlichen Schutz hoch angesetzt werden. Der urheberrechtliche Schutz greift hier nur unter bestimmten Voraussetzungen und allem funktionale und gebräuchliche Gestaltungselemente, die unter Umständen sogar technisch bedingt sind, sind in der Regel nicht geschützt.
Für Designer von solchen (funktionalen) Gegenständen, die ihre Arbeiten aber dennoch vor unbefugter Bearbeitung schützen möchten, ist es daher wichtig, klare vertragliche Regelungen über Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zu treffen und sich nicht bloß auf das Urheberrecht zu verlassen.
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